Cottbuser Kneipenchor e.V.

Satzung
Vereinssatzung für den Cottbuser Kneipenchor e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Cottbuser Kneipenchor e.V.
Er hat seinen Sitz in Cottbus/Chóśebuz (kreisfreie Stadt) und soll in das Vereinsregister im Amtsgericht Cottbus/Chóśebuz eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- regelmäßige Chorproben
- Durchführung eigener Konzerte
- musikalische Unterstützung anderer Veranstaltungen
- Vernetzung mit anderen Kulturschaffenden und Unterstützung dieser insbesondere in der Lausitz
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
In unserem Chor sind Menschen aller Hintergründe und Fähigkeiten, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Geschlecht, der sexuellen Orientierung oder ihrem sozialen Hintergrund, willkommen.
Wir wollen ein sicherer Raum sein, der Vielfalt feiert und die Individualität eines jeden Mitglieds wertschätzt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu stellen. Über den Antrag entschiedet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Ab Aufnahme beginnt eine Probezeit von 8 Wochen. In dieser Zeit können der Vorstand und das Vereinsmitglied von der Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit dem Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum jeweiligen Monatsende.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn nach zweimaliger Aufforderung innerhalb eines Kalendermonats durch ein Mitglied des Vorstands zur Beitragszahlung dieser nicht nachgekommen wird. Der Vorstand hat bereits nach einmaliger Beitragssäumigkeit eine Erinnerung zur Beitragszahlung schriftlich gegenüber dem Mitglied zu äußern und nach zweimaliger Beitragssäumigkeit vorstehende Aufforderung durchzuführen.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu geben. Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang der Ausschlussmitteilung begründet beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Bis zur Entscheidungsfassung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.
Wird nicht innerhalb des Monats beim Vorstand Berufung eingelegt oder wird diese zurückgewiesen, ist die Ausschlussentscheidung endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zum 15. des jeweiligen Monats zu entrichten. Abweichende Zahlungszeiträume sind mit dem Vorstand zu vereinbaren.
- Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an Vereinsauftritten.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Chorproben mindestens zweimal im Kalendermonat (sofern mindestens zwei Proben im betreffenden Monat stattfinden), auch um an Vereinsauftritten als singendes Mitglied teilzunehmen.
- Im Ausnahmefall (z.B. Krankheitsfall, Urlaub, …) kann der Vorstand mit dem Mitglied vereinbaren, dass die Teilnahme an der Generalprobe ausreichend für die aktive Teilnahme am Auftritt ist und die regelmäßige Teilnahme im Sinne Abs. 4 dennoch erfüllt ist .
- Eine Vertragsordnung kann vom Vorstand verfasst werden. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
- Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die begründete Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Die Sonderumlage darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen.
- Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag.
- Die Mitglieder haben Informations- und Auskunftsrechte. Sie haben außerdem Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins (siehe § 2). Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der geschäftsführende Vorstand
- c) der erweiterte Vorstand
- d) die Rechnungsprüfer:innen
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ eines Vereins. Sie ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung dürfen von jedem Mitglied gestellt werden und müssen innerhalb von zwei Wochen von der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird von der:dem Vorsitzenden oder deren:dessen Vertreter:innen geleitet.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Enthaltungen gelten als Ablehnung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ergebnisse von Wahlen sind durch die:den Schriftführer:in zu protokollieren und von dieser:diesem sowie der:dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit die Satzung nicht einem anderen Organ die Zuständigkeit zuweist.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
- b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
- c) Genehmigung des Haushaltes für das kommende Geschäftsjahr
- d) Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre
- e) Wahl von zwei Rechnungsprüfer:innen auf zwei Jahre
- f) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages und etwaiger Sonderumlagen
- g) Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, Übernahme finanzieller Verpflichtungen des Vereins
- h) Beteiligung an anderen Vereinen oder Gesellschaften
- i) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
- k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
- l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- m) Entscheidung über Aufwandsentschädigungen i.H.v. 720,- EUR jährlich (Ehrenamtspauschale) für einzelne Vereinsmitglieder für besondere Aufgaben sowie für Vorstandsmitglieder für Vorstandsaufgaben
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- a) dem geschäftsführenden Vorstand
- b) dem erweiterten Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- a) die:der Vorsitzende
- b) zwei stellvertretende Vorsitzende
- d) die:der Schatzmeister:in
Dem erweiterten Vorstand gehören 3 weitere Mitglieder des Vereins an.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Vorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung im darauffolgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen findet eine Neuwahl des Vorstandes auf Beschluss der Mitgliederversammlung statt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können in einem Wahlgang gewählt werden.
Die Wahl findet offen statt. Sollte ein Mitglied auf der Versammlung eine geheime Abstimmung wünschen, hat diese so zu erfolgen.
Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode zurück, stirbt oder wird aus dem Vorstand/dem Verein ausgeschlossen, hat der Vorstand verschiedene Möglichkeiten, weiterzuarbeiten:
- a) Auf Beschluss des Vorstandes übernimmt eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes;
- b) Der Vorstand wählt an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen besonderen Vertreter bestellen.
Der Vorstand beruft den:die Chorleiter:in in sein:ihr Amt.
Der Vorstand schließt im Auftrag der Mitgliederversammlung mit Vereinsmitgliedern für besondere Aufgaben oder mit Vorstandsmitgliedern für Vorstandsaufgaben einen befristeten Vertrag über eine Ehrenamtspauschale i.H.v. max. 720,- EUR jährlich. Im Vertrag sind die Aufgaben zu benennen. Vor Zahlung der Ehrenamtspauschale ist ein Nachweis über die ausgeführten Tätigkeiten durch den:die Begünstigte:n dem Vorstand vorzulegen. Der Mitgliederversammlung ist auf Nachfrage eines Vereinsmitglieds der Tätigkeitsnachweis zu erläutern. In Ausnahmefällen kann der Vorstand ohne den Auftrag der Mitgliederversammlung mit einstimmigem Beschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder einen vorgenannten Vertrag abschließen. Die Entscheidung und der Vertragsabschluss sind der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Für einen solchen Vertrag sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der:die Vorsitzende einlädt.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail oder per Social Media-Gruppe unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Im Eilfall können die Beschlüsse auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und von der:dem Vorsitzenden sowie der:dem Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 10 Die:der Rechnungsprüfer:in
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer:innen auf zwei Jahre. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Rechnungsprüfer:innen überprüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung umfasst die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.
Die Rechnungsprüfer:innen legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.
§ 11 Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Über Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks kann nur ein Beschluss in der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung anzugeben.
Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der:die Vorsitzende des Vorstandes und dessen:deren Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaftzwecks Förderung von Kunst und Kultur.
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt Vorschläge für diese Körperschaft zu unterbreiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Körperschaft.
§ 13 Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen, die auf Grund von Einwendungen des Finanzamtes notwendig werden, selbstständig vorzunehmen. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind individuelle Einwilligungen nach Art. 6 I lit. a DSGVO, das mitgliedschaftliche Verhältnis (Art. 6 I lit b. DS-GVO). Der Verein verarbeitet weiter personenbezogene Daten nach Art. 6 I lif. f DS-GVO, insbesondere bei internen und öffentlichen Veranstaltungen.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (Datenverkauf etc.) ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung sowie Löschung seiner Daten.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 15 Haftungsbeschränkung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Im Falle einer solchen Schädigung haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde am 16.10.2024 beschlossen.
Sie ist am 25.02.2025 in Kraft getreten.
